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   FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94   

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https://dejure.org/1998,10983
FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94 (https://dejure.org/1998,10983)
FG Berlin, Entscheidung vom 11.11.1998 - 6 K 6342/94 (https://dejure.org/1998,10983)
FG Berlin, Entscheidung vom 11. November 1998 - 6 K 6342/94 (https://dejure.org/1998,10983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensssteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Folge der Körperbehinderung des Sohnes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Nr. 7; EStG § 33; EStG § 33b
    Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung - Kindergeld für ein behindertes Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung - Kindergeld für ein behindertes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.06.1996 - III R 13/94

    Für die Beurteilung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94
    Zur Begründung verweist der Beklagte ferner auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und macht sich darüber hinaus das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juni 1996 ( III R 13/94, BStBl II 1997, 173) zu eigen.

    Im Falle einer Behinderung liegt diese Voraussetzung vor, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und / oder keine anderen Einkünfte und Bezüge vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1996 III R 13/94, BStBl II 1997, S. 173).

    Der Bundesfinanzhof sieht in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn das Sozialamt von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen abgesehen hat, für eine darüber hinausgehende steuerliche Entlastung der Eltern keine Veranlassung (vgl. ausdrücklich: BFH-Urteil vom 14. Juni 1996 a. a. O.).

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 181/97

    Kindergeld: Klagebefugnis der Sozialleistungsträger

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94
    Auf die daraufhin am 16. September 1998 stattgefundene erste mündliche Verhandlung hat der Senat - da der Beklagte den Bescheid insoweit nicht für vorläufig erklären wollte - mit Beschluß vom selben Tage das Verfahren erneut ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 181/97,183/97, 17/98 und 18/98 anhängigen Verfahren, weil er die in diesen Verfahren zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind Leistungen des Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge zur Versagung des Kindergeldes bzw. zur Versagung der Zuordnung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG führen können, als vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits angesehen hat.

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil er der vorliegenden Rechtsfrage - insbesondere der Frage, ob und inwieweit bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind Leistungen des Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge zur Versagung des Kindergeldes führen, trotz der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren VI R 181/97, 183/07, 17/98 und 18/98 angesichts der bisher vorliegenden eindeutigen Rechtsprechung zum Kinderfreibetrag keine grundsätzliche Bedeutung beimißt.

  • BFH, 12.11.1996 - III R 53/95

    Kinderfreibetrag für volljähriges behindertes Kind

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94
    Mit Beschluß vom 27. Juni 1996 war das vorliegende Verfahren zunächst ausgesetzt u. a. im Hinblick auf die zum Streitfall parallelen, beim Bundesfinanzhof zu den Az.: II R 13/94 und Az.: III R 53/95 zu dieser Zeit wegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages anhängigen Verfahren; nach Veröffentlichung der diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BStBl II 1997 a. a. O.) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Dementsprechend steht für Besteuerungszwecke einem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG nur zu, wenn das behinderte volljährige Kind über keine seinen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte und Bezüge verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1996 (- III R 53/95 -, BFH/NV 1997, S. 343).

  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94
    Das gilt - so der BFH in seinem Urteil vom 26. März 1993 (- III R 9/92 -, BStBl II 1993, S. 749) - auch in sog. "Übertragungsfällen".
  • BFH, 29.03.1995 - II R 13/94

    Gerichtliche Ermessensausübung bei Aufhebung der Einspruchsentscheidung ohne

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94
    Mit Beschluß vom 27. Juni 1996 war das vorliegende Verfahren zunächst ausgesetzt u. a. im Hinblick auf die zum Streitfall parallelen, beim Bundesfinanzhof zu den Az.: II R 13/94 und Az.: III R 53/95 zu dieser Zeit wegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages anhängigen Verfahren; nach Veröffentlichung der diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BStBl II 1997 a. a. O.) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
  • BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96

    Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94
    Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf den BFH-Beschluß vom 21. November 1996 (BFH/NV 1997, S. 365) gestützt, wonach die in einem anderen Rechtsstreit zur selben Rechtsfrage zu treffende Entscheidung keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 74 Finanzgerichtsordnung - FGO - begründe.
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